Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen - wie viel, das hängt vor allem davon ab, ob und in welcher Weise der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist.
Was Vielen nicht bewusst ist. Unter die Steuer fallen nicht nur Erbschaften, sondern auch Schenkungen - deswegen heißt das zugrunde liegende Gesetz erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
Welche Steuerklassen gibt es?
Die Höhe der Steuer hängt zunächst von der Steuerklasse ab:
Steuerklasse I
- Ehegatten und Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel usw.)
- Eltern und Voreltern (nur beim Erwerb nach einem Todesfall)
Steuerklasse II
- Eltern und Voreltern, sofern sie nicht zur Steuerklasse I gehören
- Geschwister
- Abkömmlinge ersten Grades der Geschwister
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen
Welche Freibeträge gibt es?
- Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 EUR
- Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und deren Kinder (Enkel), sofern die Eltern verstorben sind : 400.000 EUR
- Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (Enkel), sofern die Eltern leben: 200.000 EUR
- Übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000 EUR
- Personen der Steuerklasse II: 20.000 EUR
- Personen der Steuerklasse III: 20.000 EUR
Wie hoch sind die Steuersätze?
Die Steuersätze wiederum hängen von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbes ab - also dem Wert, der nach Abzug von Freibeträgen und Steuervergünstigungen übrig bleibt.
- Listeneintrag 1
- Listeneintrag 2
- Listeneintrag 3
- Listeneintrag 4
- Listeneintrag 5
- Listeneintrag 5
- Listeneintrag 5
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